Vorsorgen

Steuern sparen und gleichzeitig vorsorgen. Die besten Tipps.

Fast ein Drittel des Bruttoeinkommens rinnt in der Schweiz für obligatorische Abgaben aus dem Portemonnaie. Ein Grossteil für die Steuern. Zum Glück gibt es einige Möglichkeiten, wie Sie Steuern sparen können – von der Säule 3a bis hin zu Abzügen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit. 

Die Steuerrechnung tut weh. Jahr für Jahr geht ein Teil des hart verdienten Geldes an Bund, Kanton und die Wohngemeinde. Ein Beispiel: Reto ist 27, alleinstehend, reformiert und wohnt in der Gemeinde Bern. Er arbeitet 100% und ist einer Pensionskasse angeschlossen.

Bei einem Nettojahreseinkommen von 78’000 Franken und einem Vermögen von 30’000 Franken muss er pro Jahr etwa 13’900 Franken an Steuern bezahlen. Das sind rund 18% seines Einkommens.

Ein stolzer Betrag. Umso mehr lohnt es sich, die Steuerlast zu reduzieren. Doch welche Möglichkeiten zum Steuernsparen gibt es in der Schweiz? Wir haben Ihnen die wichtigsten Tipps zusammengestellt.

Steuern sparen mit Einzahlungen in die Säule 3a

Wenn Sie in die Säule 3a einzahlen, tun Sie nicht nur etwas für Ihre private Vorsorge. Sie verkleinern gleichzeitig auch Ihre Steuerlast spürbar. 

Denn die Einzahlungen können Sie bis zum jährlichen Maximalbetrag vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Zudem wird das einbezahlte Geld bis zum Bezug weder als Vermögen besteuert noch müssen Sie Verrechnungs- oder Einkommenssteuern auf die Zinserträge bezahlen. Auch Erträge aus einem ausschüttenden Vorsorgefonds sind nicht steuerpflichtig. 

Der Maximalbetrag für die Säule 3a beträgt im Jahr 2025 7258 Franken für Personen mit Pensionskassenanschluss respektive 20% des Nettoeinkommens bis maximal 36’288 Franken für Erwerbstätige ohne Pensionskasse. Sie dürfen aber nur in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielen.

Gut zu wissen: Mit einem 3a-Konto oder -Fonds bei einer Bank können Sie die Summe jedes Jahr flexibel anpassen – im Gegensatz zu einer Versicherungslösung, bei der Sie an einen festen Sparbetrag gebunden sind.

Wie viel Steuern kann man mit der Säule 3a wirklich sparen? 

Mit der Säule 3a reduzieren Sie die Steuerrechnung Jahr für Jahr schnell um bis zu mehr als tausend Franken. Dabei gilt: Sie müssen nicht den Maximalbetrag einzahlen. Jeder einbezahlte Franken zählt. 

Nehmen wir zur Veranschaulichung das Beispiel von Reto aus der Einleitung wieder auf. Zur Erinnerung: Seine Steuerrechnung beläuft sich auf 13’900 Franken. 

  • Einzahlung Maximalbetrag: Kann Reto die ganzen 7258 Franken von seinem steuerbaren Einkommen abziehen, verringert sich die Steuerlast auf 12’000 Franken. Er spart also 1900 Franken.
  • Einzahlung von 3000 Franken: Zahlt Reto nur einen Teilbetrag von 3000 Franken in die Säule 3a ein, sinken seine Steuern auf 13’100 Franken. Die Einsparung beträgt dann aber immer noch 800 Franken.

Säule-3a-Konto

Auf einem 3a-Konto, zum Beispiel dem Sparen 3-Konto bei der BEKB, deponieren Sie Ihre private Vorsorge sicher. Sie erhalten zwar einen festen Zins, allerdings fällt der Vermögenszuwachs in der Regel eher gering aus. Wenn Sie jeweils Anfang Jahres einzahlen, können Sie jedoch das ganze Jahr über vom Zinseszinseffekt profitieren. 

Vorsorgefonds für die Säule 3a 

Legen Sie Ihr Kapital in der Säule 3a in einem Vorsorgefonds an, können Sie mit langfristig attraktiveren Renditechancen rechnen als bei einem 3a-Konto. Allerdings gehen Sie bei Fonds auch das Risiko von Kursschwankungen ein. Im Hinblick auf den langen Anlagehorizont bis zur Pensionierung müssen Sie sich deshalb aber keine Sorgen machen. 

Säule-3a-Steuerrechner

Sie fragen sich, wie viel Steuern Sie mit der Säule 3a nun wirklich sparen? Berechnen Sie noch heute Ihre Steuerersparnis für morgen.

Steuerersparnis berechnen

Mit einem Einkauf in die Pensionskasse Steuern sparen

Auch in der 2. Säule gibt es Steuervorteile. Sie können freiwillige Einkäufe in Ihre Pensionskasse grundsätzlich vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Solange sich Ihr Pensionskassenguthaben im Vorsorgekreislauf befindet, müssen Sie zudem keine Vermögenssteuern darauf zahlen. 

Auf diese Punkte sollten Sie bei einem Pensionskasseneinkauf achten: 

  • Schauen Sie nach, wie gross Ihr Einkaufspotenzial in der Pensionskasse genau ist. Diese Information finden Sie in Ihrem Pensionskassenausweis.
  • Staffeln Sie Ihre Einzahlungen (wenn möglich) über mehrere Jahre, um so die Steuerprogression optimal zu brechen. Und achten Sie darauf, dass die Einzahlungen Ihr steuerbares Einkommen im entsprechenden Jahr nicht übersteigen.
  • Beachten Sie die 3-jährige Sperrfrist für Kapitalbezüge. Wenn Sie sich in die Pensionskasse einkaufen, dürfen Sie das gesamte Pensionskassenguthaben erst nach drei Jahren in Form einer Kapitalauszahlung wieder beziehen.
  • Prüfen Sie die finanzielle Lage Ihrer Pensionskasse. Der Deckungsgrad gibt Ihnen einen ersten Hinweis. Dieser sollte über 100% liegen, das bedeutet, dass die Kasse genug Kapital hat, um alle aktuellen Renten- und Kapitalzahlungen an ihre Versicherten zu leisten.

Allerdings lohnen sich Einkäufe in die Pensionskasse meist erst ab 50 Jahren oder wenn Sie einen Vorbezug planen (Sperrfrist von drei Jahren beachten), zum Beispiel für die Finanzierung des Eigenheims. Schöpfen Sie daher immer zuerst den Maximalbetrag in der Säule 3a aus, bevor Sie sich in die 2. Säule einkaufen.

Durch den gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder die Steuerrechnung senken

Nicht nur beim Einkauf, auch beim Bezug Ihrer Vorsorgegelder können Sie Steuern sparen. Und zwar durch eine Staffelung der Auszahlungen aus der Säule 3a, der Pensionskasse und dem Freizügigkeitskonto. Das heisst, Sie beziehen über mehrere Jahre hinweg jeweils einen Vorsorgetopf nach dem anderen. So brechen Sie die Steuerprogression im Vergleich mit dem Bezug aller Vorsorgegelder in Ihrem Pensionierungsjahr.

Sie können beispielsweise auch einen Vorbezug aus der Säule 3a oder aus Ihrer Pensionskasse für den Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum tätigen. Ihr Guthaben aus den Säule-3a-Konten können Sie bereits fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters beziehen. Sollten Sie danach weiterhin arbeiten und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können Sie Ihre 3a-Konten bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters beziehen.

Sie sollten den Bezug aus den unterschiedlichen Vorsorgetöpfen genau planen und aufeinander abstimmen. Denn es gibt gewisse Einschränkungen zu beachten. Ein Vorbezug für die Finanzierung von Wohneigentum oder die Amortisation der Hypothek ist zum Beispiel nur alle fünf Jahre aus der gleichen Versorgungseinrichtung erlaubt. Lassen Sie sich am besten von den Expertinnen und Experten der BEKB beraten.

Steuern sparen bei der Pensionierung

Die Entscheidung, ob Sie sich Ihr Pensionskassenguthaben als monatliche Rente auszahlen lassen oder es als einmalige Kapitalauszahlung beziehen, bietet Steuersparpotenzial. Denn generell gilt: Ein Kapitalbezug ist steuerlich attraktiver. Denn Sie müssen beim Bezug nur einmalig die Kapitalauszahlungssteuer bezahlen. Diese ist tiefer als die Einkommenssteuer. Die Rente wird dagegen vollständig als Einkommen besteuert.

Allerdings spielen beim Entscheid zwischen Rente und Kapitalauszahlung viele weitere Kriterien eine wichtige Rolle. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in diesem Artikel

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Steuern sparen mit Immobilien

Wer ein Eigenheim besitzt, kann verschiedene Abzüge von den Steuern geltend machen. Einerseits sind die Hypothekarzinsen zu 100% vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Andererseits können Renovations- und Unterhaltskosten als Steuerabzug geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn sie dem Werterhalt der Immobilie dienen. Investitionskosten für energetische Massnahmen an bestehenden Gebäuden, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können Sie im Erstellungsjahr und in den darauffolgenden zwei Jahren von den Steuern abziehen. Allerdings nur, sofern die Kosten Ihr steuerbares Reineinkommen in den entsprechenden Steuerjahren übersteigen.

Bei den Unterhaltskosten kennen die Kantone Bern und Solothurn einen pauschalen Steuerabzug. Bei Immobilien, die weniger als zehn Jahre alt sind, beträgt dieser 10% des Eigenmietwerts. Bei älteren Immobilien liegt der zulässige Pauschalabzug bei 20% des Eigenmietwerts. Sind Ihre Unterhaltskosten höher, können Sie die effektiven Kosten abziehen. Rein wertvermehrende Investitionen sind hingegen nicht abzugsfähig.

Alle Abzüge in der Steuererklärung nutzen

Steuern sparen geht nicht nur mit der Vorsorge und einer Immobilie. Auch beim Ausfüllen der Steuererklärung haben Sie zahlreiche Abzugsmöglichkeiten, mit denen Sie das steuerbare Einkommen und damit die Steuerlast spürbar senken können. Hier finden Sie die wichtigsten in einer Liste.

Berufliche Ausgaben

Konkrete Berufsauslagen wie Fahrtkosten (z.B. das Streckenabo), auswärtige Verpflegung oder Unterkunftskosten für Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter können Sie von den Steuern abziehen. Zudem gibt es einen Abzug für übrige Berufsauslagen. Für diese können Sie entweder einen Pauschalabzug geltend machen oder Ihre effektiven Ausgaben angeben.

Auch die Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen sind abzugsfähig. Dazu gehören nebst der Kursgebühr auch die Anfahrts- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben für nötige Anschaffungen wie Fachliteratur. Aber: Das gilt nicht für die Erstausbildung, zum Beispiel eine EFZ-Lehre oder ein Studium. 

Kinderbetreuung und Unterhaltszahlungen

Fremdbetreuungskosten für Ihre Kinder sind bis zum 14. Geburtstag vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Erlaubt sind jedoch nur Abzüge für die effektiven Betreuungskosten, nicht für das Essen.  

Zudem sind Kinderabzüge für alle minderjährigen Kinder im Haushalt zulässig. Ebenso für erwachsene Kinder in der Erstausbildung, solange der Nachwuchs nicht älter als 25 Jahre alt ist, noch im Elternhaushalt wohnt und sich in Ausbildung befindet. 

Auch Unterhaltsbeiträge wie Alimente für die ehemalige Partnerin oder den ehemaligen Partner sowie für minderjährige Kinder dürfen Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. 

Versicherungen und Krankenkasse

Die Krankenkassenprämien können im Umfang des jeweils geltenden Pauschalabzugs für Versicherungsprämien von den Steuern abgezogen werden. Und auch selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten, sofern sie 5% Ihres Reineinkommens übersteigen, können Sie von den Steuern abziehen.

Das Reineinkommen entspricht Ihren Gesamteinkünften, zum Beispiel aus Erwerbstätigkeit, Wertschriften oder Immobilien, abzüglich Ihrer Gesamtausgaben und der allgemeinen Abzüge. Nicht erwerbstätige Personen können zudem ihre AHV-Beiträge in Abzug bringen.

Vermögensabzüge

Schuldzinsen für Hypotheken oder Privatkredite dürfen Sie ebenso vom steuerbaren Einkommen abziehen wie die Kosten für Ihre Vermögensverwaltung (z.B. Konto- oder Depotgebühren).

Spenden

Spenden an gemeinnützige Institutionen mit Sitz in der Schweiz dürfen Sie von den Steuern abziehen. Das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachspenden. Dieser Abzug ist auf maximal 20% Ihres Reineinkommens (Bund und Kanton Bern) beziehungsweise 20% Ihres Nettoeinkommens (Kanton Solothurn) begrenzt. 

Hier finden Sie die vollständigen Abzugslisten für jedes Steuerjahr des Kantons Bern und des Kanton Solothurn.

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Delphine Gribi, Steuerberaterin Wealth Planning/Spezialberatungen bei der BEKB

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Publikationsdatum: 14.12.2022 / aktualisiert: 29.01.2025

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