Ist sich die Erbengemeinschaft einig, kann sie ab Erhalt der Erbbescheinigung frei über die Liegenschaft verfügen. Einem Verkauf an Dritte oder einer Übernahme der Immobilie durch eine Erbin oder einen Erben steht in dem Fall nichts mehr im Weg.
Die Erbinnen und Erben können aber auch als sogenannt fortgesetzte Erbengemeinschaft zusammenbleiben und die Liegenschaft gemeinsam verwalten. Beispielsweise, um sie zu vermieten oder als Ferienwohnung zu nutzen.
«Die richtige Lösung ist für jede Erbengemeinschaft individuell», sagt Thomas Bader. «Wichtig ist in jedem Fall, dass die Erbinnen und Erben untereinander offen und transparent kommunizieren.» So lassen sich Streitpunkte in vielen Fällen vermeiden oder entschärfen.
Verkauf der Immobilie
In der Regel ist der Verkauf die einfachste und schnellste Lösung, um den Nachlass aufzuteilen. Ist eine Käuferin oder ein Käufer gefunden, erhalten die Erbinnen und Erben den Anteil des Erlöses, der ihrer Erbquote entspricht, als einmalige Zahlung. Anschliessend wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Allerdings kann die Erbengemeinschaft nach dem Verkauf nicht mehr von einem möglichen Wertzuwachs der Immobilie profitieren. Zudem gehört die Liegenschaft anschliessend nicht mehr der Familie – besonders beim Elternhaus kann ein Verkauf daher emotional herausfordernd sein.
Übernahme der Immobilie durch eine Erbin oder einen Erben
Möchte eine Erbin oder ein Erbe die Liegenschaft allein übernehmen, kann sie oder er die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszahlen. Dabei gilt: «Eine aktuelle und professionelle Liegenschaftsbewertung ist auch beim Verkauf innerhalb der Familie sehr zu empfehlen», sagt Thomas Bader.
Denn die externe Einschätzung des Immobilienwerts gibt allen Erbenden eine verlässliche Antwort auf die Frage, was ein fairer Preis ist. Der genaue Übernahmewert ist anschliessend Verhandlungssache. Genauso wie die Frage, ob die Zahlung auf einmal oder in mehreren Raten erfolgen soll.
Die Übertragung der Immobilie lässt sich auch zu Lebzeiten umsetzen, beispielsweise durch einen Erbvorbezug oder eine Schenkung. Es gilt jedoch, zahlreiche erbrechtliche, steuerliche und finanzielle Punkte zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer umfassenden Beratung.
Aufteilung der Liegenschaft
Lässt sich zum Beispiel das Elternhaus in zwei oder mehr voneinander getrennte Wohnungen unterteilen, können die Erbenden eine Aufteilung der Liegenschaft vornehmen. So erhalten sie die volle Kontrolle über ihren eigenen Teil der Immobilie.
Allerdings ist dieser Schritt oft komplex, da etwa bauliche Massnahmen nötig sind oder die rechtlichen und die steuerlichen Folgen der Teilung abgeklärt werden müssen.
Gemeinsamer Besitz oder Vermietung der Immobilie
Die Erbengemeinschaft kann die Immobilie gemeinsam behalten und sie gemeinsam nutzen oder als Renditeliegenschaft vermieten. Entweder unbefristet oder, wenn sie einen Anstieg der Immobilienpreise erwartet oder das Elternhaus vor dem Verkauf renovieren möchte, für einen bestimmten Zeitraum.
Mit der Vermietung können sich alle Erbinnen und Erben zudem über ein regelmässiges Einkommen freuen, gleichzeitig behalten sie die Flexibilität, die Liegenschaft später zu verkaufen. Allerdings ist das Vermieten immer auch mit Aufwand und dem Risiko von Schäden oder Zahlungsausfällen verbunden. In jedem Fall gilt aber: Um Konflikte zu vermeiden, sind eine gute Abstimmung und eine klare Kommunikation zwischen den Mitgliedern zwingend.