Wohnen

Als Erbengemeinschaft ein Haus erben. Das müssen Sie wissen

Ein Haus im Nachlass ist für Erbengemeinschaften oft eine Herausforderung. Lesen Sie, welche Möglichkeiten es gibt, um die Immobilie unter den Erbinnen und Erben aufzuteilen, und welches Vorgehen im Streitfall zielführend ist. 

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, kann es rasch kompliziert werden. Aus zwei wichtigen Gründen: Erstens sind Liegenschaften viel Geld wert – im Kanton Bern liegt der durchschnittliche Verkaufspreis für ein Einfamilienhaus mittlerweile bei über 900’000 Franken. Und zweitens lässt sich eine Immobilie in der Regel nicht ohne Weiteres unter allen Erbberechtigten aufteilen. 

Und dennoch muss die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Weg finden. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten und Herausforderungen die Erbschaft einer Immobilie mit sich bringt. 

Vier Tipps für Erbengemeinschaften mit einem Haus im Nachlass

Die Erbschaft einer Immobilie führt schnell zu Streit – und je mehr Personen erben, desto schwieriger wird die Suche nach einer Lösung. Folgende Tipps helfen Ihnen dabei, dass der Nachlass möglichst reibungslos verteilt wird und Konflikte zwischen den Erbinnen und Erben gar nicht erst entstehen. 

  • Gehen Sie die Planung Ihres Nachlasses frühzeitig an: Mit einem langfristigen Plan und aktiver Kommunikation mit Ihren Erbinnen und Erben lassen sich viele Konflikte bereits im Vorfeld der Erbschaft vermeiden.
  • Ziehen Sie Fachpersonen bei: Sei es bei der Nachlassplanung, der Bewertung der Immobilie oder im Streitfall. Externe Fachleute können Sie effektiv unterstützen, um die bestmögliche Lösung für alle zu finden.
  • Kommunizieren Sie transparent: Legen Sie Ihre Karten offen auf den Tisch. So wird eine rasche und gütliche Einigung wahrscheinlicher.
  • Überstürzen Sie nichts: Planen Sie genug Zeit ein, um die richtige Lösung zu finden. Auch wenn eine schnelle Auflösung der Erbengemeinschaft das Ziel ist.

Den Nachlass mit Eigenheim optimal planen

Eine Immobilie zu vererben, kann komplex sein. Wir unterstützen Sie Seite an Seite mit unserer Expertise und Beratung, damit Sie die optimale Lösung finden.

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer, wenn gemäss der gesetzlichen Erbfolge, dem Testament oder Erbvertrag mehrere Personen an einem Nachlass beteiligt sind. Das Ziel ist, den Nachlass unter den Erbinnen und Erben aufzuteilen. Anschliessend wird die Erbengemeinschaft wieder aufgelöst. 

Alle Erbinnen und Erben sind automatisch Teil der Erbengemeinschaft. Sie können aber freiwillig austreten, entweder durch den Verkauf ihrer Anteile am Nachlass an die anderen Erbenden oder indem sie das Erbe fristgerecht ausschlagen. Letzteres kann bei einem überschuldeten Nachlass sinnvoll sein. 

Wer haftet in einer Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die einzelnen Mitglieder haften daher solidarisch und unbegrenzt auch mit ihrem Privatvermögen. Zugleich übernehmen sie sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der geerbten Immobilie zusammenhängen. 

Das bedeutet: Alle Rechnungen, zum Beispiel für die Hypothek und den Unterhalt der Liegenschaft, werden anhand der Erbquoten aufgeteilt. Bezahlt eine Erbin oder ein Erbe den eigenen Anteil an den aufgelaufenen Kosten nicht, können die Gläubiger das Geld von den anderen Erbenden einfordern. 

Eine Erbengemeinschaft kann nur einstimmig entscheiden

Die vererbte Immobilie gehört der Erbengemeinschaft im Gesamteigentum. Die einzelnen Erbinnen und Erben können also nicht eigenständig über ihren Anteil an der Erbmasse verfügen. Ganz im Gegenteil: Sie müssen alle wichtigen Entscheide über den Nachlass gemeinsam und einstimmig fällen.

Ohne das Einverständnis aller Mitglieder ist die Erbengemeinschaft also nicht handlungsfähig. Sie kann weder einen Verkauf oder eine Neuvermietung der geerbten Liegenschaft umsetzen, noch kann sie die Hypothek verlängern oder eine Renovation in Auftrag geben. 

«Alle Mitglieder müssen an einem Strang ziehen», erklärt Thomas Bader, Senior- Erbschaftsberater bei der BEKB. «Stellt sich auch nur eine Erbin oder ein Erbe quer, ist die Erbengemeinschaft in ihrer Entscheidungsfähigkeit blockiert.»

«Alle Erbinnen und Erben müssen an einem Strang ziehen»

Thomas Bader, Senior-Erbschaftsberater

Eine offene und transparente Kommunikation innerhalb der Erbengemeinschaft ist zentral, um eine Lösung zu finden, die für alle Erbinnen und Erben stimmt.

Was tun mit einer geerbten Immobilie? Die Möglichkeiten für Erbengemeinschaften

Ist sich die Erbengemeinschaft einig, kann sie ab Erhalt der Erbbescheinigung frei über die Liegenschaft verfügen. Einem Verkauf an Dritte oder einer Übernahme der Immobilie durch eine Erbin oder einen Erben steht in dem Fall nichts mehr im Weg. 

Die Erbinnen und Erben können aber auch als sogenannt fortgesetzte Erbengemeinschaft zusammenbleiben und die Liegenschaft gemeinsam verwalten. Beispielsweise, um sie zu vermieten oder als Ferienwohnung zu nutzen. 

«Die richtige Lösung ist für jede Erbengemeinschaft individuell», sagt Thomas Bader. «Wichtig ist in jedem Fall, dass die Erbinnen und Erben untereinander offen und transparent kommunizieren.» So lassen sich Streitpunkte in vielen Fällen vermeiden oder entschärfen. 

Verkauf der Immobilie

In der Regel ist der Verkauf die einfachste und schnellste Lösung, um den Nachlass aufzuteilen. Ist eine Käuferin oder ein Käufer gefunden, erhalten die Erbinnen und Erben den Anteil des Erlöses, der ihrer Erbquote entspricht, als einmalige Zahlung. Anschliessend wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Allerdings kann die Erbengemeinschaft nach dem Verkauf nicht mehr von einem möglichen Wertzuwachs der Immobilie profitieren. Zudem gehört die Liegenschaft anschliessend nicht mehr der Familie – besonders beim Elternhaus kann ein Verkauf daher emotional herausfordernd sein.

Übernahme der Immobilie durch eine Erbin oder einen Erben

Möchte eine Erbin oder ein Erbe die Liegenschaft allein übernehmen, kann sie oder er die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszahlen. Dabei gilt: «Eine aktuelle und professionelle Liegenschaftsbewertung ist auch beim Verkauf innerhalb der Familie sehr zu empfehlen», sagt Thomas Bader.

Denn die externe Einschätzung des Immobilienwerts gibt allen Erbenden eine verlässliche Antwort auf die Frage, was ein fairer Preis ist. Der genaue Übernahmewert ist anschliessend Verhandlungssache. Genauso wie die Frage, ob die Zahlung auf einmal oder in mehreren Raten erfolgen soll. 

Die Übertragung der Immobilie lässt sich auch zu Lebzeiten umsetzen, beispielsweise durch einen Erbvorbezug oder eine Schenkung. Es gilt jedoch, zahlreiche erbrechtliche, steuerliche und finanzielle Punkte zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer umfassenden Beratung.

Aufteilung der Liegenschaft 

Lässt sich zum Beispiel das Elternhaus in zwei oder mehr voneinander getrennte Wohnungen unterteilen, können die Erbenden eine Aufteilung der Liegenschaft vornehmen. So erhalten sie die volle Kontrolle über ihren eigenen Teil der Immobilie.

Allerdings ist dieser Schritt oft komplex, da etwa bauliche Massnahmen nötig sind oder die rechtlichen und die steuerlichen Folgen der Teilung abgeklärt werden müssen. 

Gemeinsamer Besitz oder Vermietung der Immobilie

Die Erbengemeinschaft kann die Immobilie gemeinsam behalten und sie gemeinsam nutzen oder als Renditeliegenschaft vermieten. Entweder unbefristet oder, wenn sie einen Anstieg der Immobilienpreise erwartet oder das Elternhaus vor dem Verkauf renovieren möchte, für einen bestimmten Zeitraum. 

Mit der Vermietung können sich alle Erbinnen und Erben zudem über ein regelmässiges Einkommen freuen, gleichzeitig behalten sie die Flexibilität, die Liegenschaft später zu verkaufen. Allerdings ist das Vermieten immer auch mit Aufwand und dem Risiko von Schäden oder Zahlungsausfällen verbunden. In jedem Fall gilt aber: Um Konflikte zu vermeiden, sind eine gute Abstimmung und eine klare Kommunikation zwischen den Mitgliedern zwingend. 

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Was ist, wenn sich die Immobiliengemeinschaft nicht einigt?

Bei Streit ist eine Erbengemeinschaft blockiert. «In dem Fall rate ich im ersten Schritt immer zu einer Mediation», sagt Thomas Bader. Mit einer neutralen Person, die zwischen den Mitgliedern vermittelt, findet sich oft eine Lösung, mit der alle Erbinnen und Erben leben können. 

Das ist in der Regel im Interesse aller. Denn die Alternative zur gütlichen Einigung ist meist ein langwieriger und teurer Rechtsstreit. Im schlimmsten Fall folgt – auf Anordnung des Gerichts – die öffentliche Versteigerung der Immobilie.

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