Vorsorgen

Scheidung und Pensionskasse: Wie wird das Guthaben aufgeteilt?

Eine Scheidung oder eine Auflösung des Konkubinats bringt nicht nur in Ihrem Alltag Veränderung, sondern wirkt sich auch auf Ihre berufliche Vorsorge aus. So können als Folge der Scheidung allenfalls Vorsorgelücken entstehen. Erfahren Sie, wie Sie in puncto Vorsorge bald wieder selbstbestimmt und zuversichtlich in die Zukunft blicken. 

Eine Scheidung ist emotional und wirft viele Fragen hinsichtlich der Vermögensaufteilung auf. Nicht zuletzt mögen Sie sich fragen: Was passiert mit meinem Pensionskassenguthaben? Und diese Frage ist nicht unwichtig.  

Für viele Schweizerinnen und Schweizer stellt die Pensionskasse nämlich einen Grossteil ihres Vermögens dar. Andere wiederum haben (fast) kein Vermögen in ihrer 2. Säule: So ist zum Beispiel jede vierte Frau in der Schweiz keiner Pensionskasse angeschlossen und über ein Drittel der Schweizer Bevölkerung arbeitet Stand 2023 in Teilzeit. Umso wichtiger ist es, dass Sie wissen, wie genau das Pensionskassenguthaben im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird und wie Sie daraus resultierenden Vorsorgelücken vorbeugen können. 

Was passiert mit dem Pensionskassenguthaben bei einer Scheidung?

Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge gilt: Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben wird aufgeteilt.  

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, haben danach beide Eheleute Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens der oder des anderen. Aufgeteilt wird das Guthaben, das sich vom Tag der Hochzeit bis zur Scheidungseinreichung angesammelt hat, inklusive Zinsen. Der genaue Betrag wird vom Scheidungsgericht festgelegt und in der Scheidungsvereinbarung festgehalten.  

Die Teilung erfolgt in Form einer Ausgleichszahlung: Das überschüssige Guthaben wird der begünstigten Partnerin oder dem begünstigten Partner direkt auf das Pensionskassenkonto überwiesen. Ist die Person zu dieser Zeit keiner Pensionskasse angeschlossen, erhält sie die Zahlung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Die Überweisung ist in jedem Fall steuerfrei. 

Gut zu wissen: Die Teilung erfolgt unabhängig davon, ob Sie oder Ihre Ex-Partnerin oder Ihr Ex-Partner weniger oder gar nichts in die eigene Pensionskasse eingezahlt haben – beispielsweise aufgrund von Teilzeitarbeit, Kinderbetreuung oder Krankheit.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder des Konkubinats: Was gilt hier?

In Bezug auf die 2. Säule ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt: Das während der Partnerschaft angesparte Pensionskassenvermögen wird ebenso hälftig aufgeteilt. 

Dagegen gibt es im Konkubinat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der Pensionskasse des Ex-Partners respektive der Ex-Partnerin. Unverheiratete Paare müssen also wie alleinlebende Personen eigenständig vorsorgen. 

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Wie beeinflusst ein Vorbezug das aufzuteilende Pensionskassenguthaben?

Haben Sie oder Ihre Ex-Partnerin respektive Ihr Ex-Partner Guthaben aus der Pensionskasse vorbezogen – zum Beispiel für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum? Auch der Schritt in die Selbstständigkeit, eine Auswanderung oder eine Frühpensionierung erlauben einen Vorbezug.

Wichtig für Sie zu wissen ist: Im Fall einer Scheidung gehen allfällige Vorbezüge nicht einfach vergessen, sondern spielen in die Ausgleichsrechnung mit rein. So können je nach Zweck des Vorbezugs Ausgleichspflichten gegenüber der Ex-Ehepartnerin oder dem Ex-Ehepartner entstehen. Die genaue Art und Weise, wie die Ausgleichszahlung erfolgt (zum Beispiel einmalig oder in Raten), hängt von der finanziellen Situation der zahlungspflichtigen Person ab.  

Die genauen Umstände sind aber je nach Situation sehr verschieden und es gibt zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Wir empfehlen, Ihre Pensionskasse berechnen zu lassen und sich bei Fragen oder Unklarheiten direkt an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden. 

Aufteilung der Pensionskasse bei einer Gütertrennung

Bei der Gütertrennung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, bei der das Vermögen nicht gemeinsam betrachtet wird, sondern rechtlich gesehen getrennt bleibt. Das gilt sowohl für die Güter, die vor der Ehe erworben wurden, als auch für das, was während der gemeinsamen Zeit erwirtschaftet wurde. 

Wichtig zu wissen: Die Gütertrennung wirkt sich nicht auf die Aufteilung des Pensionskassenguthabens aus. Das Kapital aus der beruflichen Vorsorge wird zu gleichen Teilen zwischen dem Ehepaar aufgeteilt.

Können durch eine Scheidung Vorsorgelücken entstehen?

Ja, es ist durchaus möglich, dass nach einer Scheidung Vorsorgelücken entstehen. Wer während der Ehe mehr in die Pensionskasse eingezahlt hat, verliert durch die Ausgleichszahlung effektiv Guthaben aus der 2. Säule. 

Bei Personen, die bereits Vorsorgelücken haben, besteht das Risiko, dass diese infolge der Scheidung noch grösser werden. Betroffen sind insbesondere Teilzeitbeschäftigte, da diese aufgrund des geringeren Einkommens auch tiefere Sparbeiträge in der 2. Säule aufweisen. 

Beide Szenarien können zu niedrigeren Altersleistungen führen, wenn Sie nicht rechtzeitig Gegenmassnahmen ergreifen.

Statistisch gesehen haben speziell Frauen häufig mit Vorsorgelücken zu kämpfen. Im Jahr 2023 machten Frauen 72 Prozent der Teilzeiterwerbstätigen aus (Quelle Bundesamt für Statistik). Deshalb haben wir einige Tipps zusammengestellt, wie Frauen ihre Vorsorge strukturiert angehen können.

«Zu jeder Zeit stehen wir an Ihrer Seite.»

Simon Stauffer, Finanzcoach Lyss

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So vermeiden Sie Vorsorgelücken nach einer Scheidung

Der beste Rat, um Vorsorgelücken zu vermeiden, ist und bleibt: Überlassen Sie Ihre Altersvorsorge nicht dem Schicksal. Nehmen Sie Ihre Vorsorge am besten selbst und frühzeitig in die Hand. 

Für den Fall einer Scheidung lohnt sich der Blick auf die aktuelle finanzielle Situation. Klären Sie ab, was Ihnen nach der Scheidung an Vorsorgevermögen zusteht. Dies umfasst die AHV (1. Säule), Ihre Pensionskasse (2. Säule) und etwaige Beiträge in der freiwilligen 3. Säule. Zur Erinnerung: Im Optimalfall machen die Rentenleistungen aus den ersten beiden Säulen zusammen rund 60 Prozent des letzten Bruttolohns aus. 

Allfällige Beitragslücken in der AHV können Sie innert fünf Jahren nachzahlen. Und das Pensionskassenguthaben lässt sich allenfalls durch Einkäufe aufbessern. Auch sollten Sie sich im besten Fall möglichst frühzeitig in der 3. Säule absichern, indem Sie beispielsweise regelmässig auf ein 3a-Sparkonto oder in einen Vorsorgefonds einzahlen. 

Überlegen Sie zudem, ob gewisse Abmachungen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin sinnvoll sein können. Beispielsweise familieninterne Zahlungen an die 3. Säule des oder der anderen im Gegenzug für die Kinderbetreuung.

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